Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rolfhartge GmbH für Kaufverträge mit Unternehmern

 

 

  1. Geltungsbereich
    1.  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten zwischen dem Verkäufer, der Rolfhartge GmbH, Linslerhof 1, 66802 Überherrn, und dem Käufer in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
    2.  Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    3.  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vergleichbarer Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung des Vertrags ist nicht als Zustimmung auszulegen.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Abreden ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Bestätigung in Textform durch den Verkäufer maßgebend.
    5. Die in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Informationsunterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie sind vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
    2. Eine Willenserklärung des Verkäufers gerichtet auf den Abschluss eines Vertrags gilt als abgegeben, wenn sie ausdrücklich erklärt wird oder die Sache ohne Abgabe einer Willenserklärung versendet wird.
    3. Der Kaufvertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Übernahme-Information von von Mercedes-Benz nicht erteilt wird. In diesem Fall gilt der Kaufvertrag als von Anfang an nicht geschlossen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Ersatzfahrzeuge zu stellen und übernimmt keine Garantie für die Erteilung einer Übernahme-Information durch Mercedes-Benz.
    4. Nebenabreden oder Zusicherungen seitens des Verkäufers werden mit ihrer Bestätigung in Textform rechtsverbindlich.
  3. Kaufpreis, Zahlungsmöglichkeiten, Zahlungsfrist
    1. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise in EURO zuzüglich Umsatzsteuer. Kosten für den Versand, Verpackung, etwaige sonstige Nebenkosten und etwaige auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen werden gesondert ausgewiesen.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, eine individuell vereinbarte Anzahlung mit Abschluss des Vertrags an den Verkäufer zu zahlen. Wird die Anzahlung auch nach einer Mahnung durch den Verkäufer nicht fristgerecht gezahlt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Vertragsstrafe i.H.v. 15% des Brutto-Fahrzeugpreises zu ver-langen. Davon unberücksichtigt bleiben weitere Schadensansprüche.
    3. Der Fälligkeitszeitpunkt des restlichen Kaufpreises wird ebenfalls individuell vereinbart. Ver-zugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Ist die Restzahlung für den Kaufgegenstand später als 10 Kalendertage nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt noch nicht auf dem Konto des Verkäufers eingegangen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Käufer eine Vertragsstrafe i.H.v. 15% des Brutto-Fahrzeugpreises zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Diese Vertragsstrafe wird mit der bereits geleisteten Anzahlung verrechnet. Davon unberücksichtigt bleiben weitere Schadensansprüche.
    4. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
    5. Reichen die von dem Käufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Til-gung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.
    6. Tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung der Ware, eine wesentliche Änderung in Höhe von insgesamt mindestens 5% bestimmter Kostenfaktoren, insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
    7. Unabhängig von Ziff. 3.6 ändert sich der Kaufpreis für das Fahrzeug, die Sonderausstattung und die Überstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer im gleichen Verhältnis wie sich der Listenpreis des Herstellers bis zum Tag der Lieferung verändert.
    8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, kann der Verkäufer sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen.
    9. Vom Verkäufer angefertigte Korrekturabzüge sowie Fertigungsmittel wie z.B. Filme, Klischees, Werkzeuge, Formen bleiben im Eigentum des Verkäufers und werden nicht herausgegeben, auch wenn dem Käufer die Herstellungskosten teilweise in Rechnung gestellt werden.
    10. Jede Änderung der Vorgaben zur Herstellung der Kaufsache erfordert die Anfertigung neuer Grafiken und Filme. Sollte der Käufer eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, stellt der Verkäufer ohne vorherige Mitteilung die entstandenen Selbstkosten in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Herstellungsprozess noch nicht begonnen hat.
    11. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Ge-samtpreis.
  4. Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug, Lieferverzug
    1. Der Erfüllungsort ergibt sich aus individueller Vereinbarung. Der Verkäufer ist zu Teilleistun-gen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
    2. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.
    3. Wird die Kaufsache auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Kaufsache vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Gleiches gilt, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Käufers unmittelbar von einem Zulieferer an ihn versendet wird.
    4. Wird die Abholung vor Ort (exworks nach Incoterms 2020) vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer den Käufer über die Bereitstellung in Textform informiert hat.
    5. Sollte der Verkäufer zusätzliche Angaben benötigen oder auf Genehmigungen, Dokumente oder eine anderweitige Mitwirkung des Käufers angewiesen sein, um den Kaufvertrag abzu-wickeln, beginnt die Lieferzeit nicht vor Erhalt der ausstehenden Angaben oder Dokumente. Sollte der Käufer der Aufforderung des Verkäufers auf Übermittlung ausstehender Angaben oder Dokumente nach Mahnung nicht fristgerecht nachkommen oder in Annahmeverzug geraten, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den daraus entstandenen Schaden geltend zu machen.
    6. Im Falle des Lieferverzugs durch den Verkäufer hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachlieferung in Textform zu setzen.
    7. In Fällen höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen durch Zulieferer, Arbeitskämpfe, Materialknappheit, unvorhersehbarer technischer Änderungen am Vorprodukt, Streik, Epi-/ Pandemien, behördlicher Anweisungen oder neuer gesetzlicher Bestimmungen in Regionen, die die Kaufsache bei ihrem Versand passiert, kann sich die Lieferzeit entsprechend des Hinderungsgrundes verzögern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Ver-zug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einer derartigen Verzögerung weist der Verkäufer den Käufer ab Kenntnisnahme vom Hinderungsgrund darauf hin.
    8. In Fällen der Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit ist der Verkäufer berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung informiert und sich gleichzeitig verpflichtet hat, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Vertragspartners zu erstatten.
    9. Dem Käufer ist der gewerbsmäßige Vertrieb der Waren in Nicht-EU-Gebiete untersagt, soweit nicht der Verkäufer die vorherige Zustimmung in Textform erteilt hat, um sicherzustellen, dass auch im beabsichtigten Einsatzland die gesetzlichen Vorschriften und Rechte Dritter beachtet werden. Die Waren sind vom Verkäufer nicht für den Verkauf und/oder die Verwen-dung in den USA und in Kanada freigegeben. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für den Fall eines Verstoßes gegen Satz 1 oder 2; der Käufer stellt den Verkäufer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
  5. Korrekturabzüge und Muster
    1. Mit der Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge oder Freigabemuster durch den Käufer bzw. durch den Verzicht des Verkäufers auf deren Vorlage entfällt die Haftung des Verkäufers für etwaige Mängel, die aufgrund der Verwendung des freigegebenen Musters zur Herstellung des Pro-dukts entstanden sind.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Kaufsache ist eine Verpfändung durch den Käufer nicht zulässig.
    2. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an; der Käufer ist jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält der Verkäufer sich das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.
    3. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verar-beitung.
    4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
  7. Gewährleistung und Haftung
    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) mit folgenden Modifikationen:
    1. Für die Beschaffenheit der Kaufsache sind nur die eigenen Angaben des Verkäufers und die Produktbeschreibung des Verkäufers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Verkäufers.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und offensichtliche Mängel dem Verkäufer (unter seiner Verwaltungsanschrift in Überherrn) unverzüglich schriftlich anzu-zeigen. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln der Ware ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    3. Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach seiner Wahl entweder am Belegenheitsort oder an seinem Sitz zu überprüfen. Die Überprüfung durch den Verkäufer hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Vertragspartner ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung des Verkäufers darf an bemängelten Waren nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche.
    4. Bei Mängeln leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatz-lieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung muss der Verkäufer nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache entspricht.
    5. Hiervon abweichend können bei Fahrzeugen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Verkäufers durch eine andere Fachwerkstatt durchgeführt werden,  wenn das Fahrzeug auf-grund eines Mangels betriebsbedingt unfähig geworden ist, zu diesem Zeitpunkt mehr als 50 km vom Sitz des Verkäufers entfernt ist und der Verkäufer vor Auftragserteilung an die Fachwerkstatt seine zwingend erforderliche Zustimmung zur Mangelbeseitigung erteilt hat. In dem Fall ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass die Mängelbeseitigung für den Verkäufer erfolgt. Die entstehenden Kosten zur Mängelbeseitigung sind so niedrig wie möglich zu halten und die durchzuführenden Maßnahmen auf die Mängelbeseitigung zu beschränken. Die verarbeiteten Teile sind über einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch drei Monate, aufzubewahren und dem Verkäufer auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
    6. Die Gewährleistungspflicht gilt grundsätzlich nur für die vom Verkäufer jeweils eingebauten Teile bzw. erbrachten Leistungen. Die Mangelbeseitigungspflicht erstreckt sich auf nicht vom Verkäufer stammende Teile, die aufgrund eines Material- oder Ausführungsfehlers unmittelbar beeinträchtigt bzw. zu Schaden gekommen sind. Andere oder weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten oder Ein- und Ausbaukosten, sind ausgeschlossen. Sofern vom Verkäufer eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Im Übrigen besteht bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung des Verkäufers. Ziff. 7.7 bleibt davon unberührt.
    7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
    8. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kar-dinalpflicht) sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
    9. Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    10. Der Verkäufer haftet nicht für die unsachgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes.
    11. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Kaufsache nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    12. Hat der Käufer aufgrund eines Entwurfs oder Musters die Serienfertigung freigegeben, ist die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Prüfung des Entwurfs oder Musters hätte feststellen können.
    13. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung nur verpflichtet, soweit der Käufer einen unter Berücksich-tigung des Mangels angemessenen Anteil der Vergütung entrichtet hat.
    14. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, kein Rücktrittsrecht zu.
    15. Verlangt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung die Rückabwick-lung des Vertrages, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Absatz 8 bleibt unberührt.
    16. Verlangt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
    17. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer jeden Mangel oder Schadensfall unverzüglich schriftlich und so detailliert mitzuteilen, dass eine Unterstützung des Käufers bei der Behebung des Mangels durch den Verkäufer ohne weiteres möglich ist.
    18. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.
    19. Fahrzeuge des Verkäufers sind nach EU-Norm TÜV-geprüft. Die Erfüllung abweichender nationaler Homologationsvorschriften außerhalb Deutschlands wird nur nach individueller Absprache zwischen den Vertragspartnern durch den Verkäufer sichergestellt.
  8. Unternehmerregress des Käufers
    Wird der Verkäufer vom Käufer im Wege des Unternehmerregresses gemäß §§ 437, 478 BGB in Anspruch genommen und stehen diesem seinerseits Ansprüche nach diesen Vorschriften gegen seinen Vorlieferanten zu, so tritt der Verkäufer diese Ansprüche bereits jetzt an den Käufer ab. Der Käufer verpflichtet sich, zunächst den abgetretenen Anspruch gegen den Vorlieferanten bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung geltend zu machen. Der Verkäufer kann insoweit nur in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch gegen den Vorlieferanten nicht durchsetzbar oder vollstreckbar ist. Während der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs des Käufers gegen den Vorlieferanten ist die Verjährung des Anspruchs des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
  9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder vom Verkäufer nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Verkäufers steht.
    2. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  10. Garantie
    1. Eine eigene Garantie des Verkäufers wird nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Verkäufer in Textform nach den dort genannten Modalitäten übernommen.
    2. Hiervon unberührt bleiben etwaige Garantien des Vorlieferanten oder Herstellers der verkauften Sache, die dieser gegenüber dem Käufer gewährt und die vom Käufer nur direkt gegenüber dem Vorlieferanten bzw. Hersteller geltend gemacht werden können.
  11. Verletzung von Schutzrechten
    Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen frei.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN- Kaufrecht“).
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwi-schen dem Verkäufer und dem Käufer ist Saarbrücken.
    3. Die Änderung dieser AGB ist nur in Schriftform zulässig. Die Änderung dieser  Schrift-formklausel bedarf selbst der Schriftform.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt wer-den, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.

Stand August 2022